§ 57
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 57
Gemeinsame Anlagen
(1) Die Agrarbehörde hat die Errichtung von gemeinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche Anlagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Teilungsgrundstücke erforderlich sind oder sonst die Ziele der Teilung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Soweit hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung von gemeinsamen Anlagen kein entsprechendes Übereinkommen zustande kommt, gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2, 6 und 7 und des § 17 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden