(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführen
a) die festgestellten Anteilsrechte (§ 52) und ihr Wert (§ 53),
b) die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert (§ 50),
c) das gegenseitige Verhältnis der Rechte und Werte gemäß lit. a und b,
d) die Bezeichnung und das Ausmaß der zu teilenden Grundstücke sowie ihr Wert (§ 51).
(2) Sollen gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortbestehen (§ 54), so ist im Verzeichnis der Anteilsrechte hinsichtlich dieser Nutzungen die nachhaltige Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grundstücke festzustellen.
(3) In das Verzeichnis der Anteilsrechte ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Die Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis der Anteilsrechte hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Anteilsrechte in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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