§ 54
Fortbestand von gemeinschaftlichen Nutzungsrechten
(1) Auf Antrag eines Anteilsberechtigten kann die Agrarbehörde verfügen, daß
a) an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortzudauern haben, oder
b) einzelne Anteilsberechtigte unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten, oder
c) die Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft für das verbleibende Vermögen erfolgt.
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. a darf nur erfolgen, wenn der Fortbestand gemeinschaftlicher Nutzungsrechte aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. b und c darf nur erfolgen, wenn
a) eine Bewirtschaftung der verbleibenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 gewährleistet ist und
b) die Abfindungen so gestaltet werden können, daß sie einen ausreichenden Ersatz für die bestandenen oder verminderten Nutzungen gewähren.
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