§ 53
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 53
Bewertung der Anteilsrechte
(1) Die Anteilsrechte sind von der Agrarbehörde entsprechend dem Wert der auf sie entfallenden Nutzungsflächen im Vergleich zum Wert des zu teilenden Vermögens zu bewerten. Gegenleistungen und ihre allfällige Ablösung (§ 50) sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(2) Sind Anteilsrechte nach aliquoten Anteilen bestimmt und ergibt sich schon daraus ihr Wert im Verhältnis zum Wert des zu teilenden Vermögens, hat eine Bewertung gemäß Abs. 1 zu unterbleiben.
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