§ 51
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 51 — Oö. FLG 1979
§ 51
Bewertung der Grundstücke
Die zu teilenden Grundstücke sind zu bewerten. Die Bestimmungen des § 12 gelten sinngemäß.
§ 51
Bewertung der Grundstücke
Die zu teilenden Grundstücke sind zu bewerten. Die Bestimmungen des § 12 gelten sinngemäß.
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