(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. In dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(2) Die Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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