§ 46
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 46
Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere
a) das Teilungsgebiet festzustellen (§ 48),
b) die Parteien festzustellen (§ 49),
c) Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten (§ 50),
d) die zu teilenden Grundstücke zu bewerten (§ 51),
e) die Anteilsrechte festzustellen und zu bewerten (§§ 52 und 53),
f) die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und erforderlichenfalls deren Erhaltung zu regeln (§ 57),
g) den Abfindungsausweis zu erstellen (§ 60) und
h) die Grundlagen zur Ordnung der mit der Teilung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.
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