§ 45
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 45
Rechte dritter Personen an Abfindungsgrundstücken
Bei Teilungen treten, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist, die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleiche hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte.
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