§ 43
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 43
Einleitungsbescheid
(1) Die Agrarbehörde hat das Teilungsverfahren einzuleiten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (§ 42) gegeben sind.
(2) Im Einleitungsbescheid (Abs. 1) sind die agrargemeinschaftlichen Grundstücke anzuführen, die Gegenstand des Teilungsverfahrens sind (Teilungsgebiet).
(3) Dem Teilungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Teilungsplan zugrunde gelegt werden. Der Teilungsplan muß den Bestimmungen des § 63 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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