§ 41
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 41
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.
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