2. Abschnitt
Teilung
§ 40
General- und Spezialteilung
(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine General- oder eine Spezialteilung sein.
(2) Die Generalteilung ist die Auseinandersetzung
a) zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen andererseits, oder
b) zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Ortsteilen, oder
c) zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Ortsteil) und einer agrarischen Gemeinschaft, oder
d) zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.
(3) Die Spezialteilung ist
a) die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum, oder
b) die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.
(4) Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
Rückverweise
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