§ 38
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 38
Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte
Die Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Übertragung die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft nicht erschwert wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden