§ 34
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 34
Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind unter Wahrung der Rechte der Mitglieder und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, im besonderen die Interessen der Landeskultur, so zu bewirtschaften, daß - bei pfleglicher Behandlung und zweckmäßiger Wirtschaftsführung - eine nachhaltige Ertragsfähigkeit gewährleistet ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden