§ 27
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 27
Abschluß des Verfahrens
Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden