§ 26
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 26
Ausführung des Zusammenlegungsplanes
Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes muß die Agrarbehörde, wenn dies nicht schon gemäß § 22 geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters veranlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 3/1995)
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