(1) Über die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes (§ 11) und der Bewertung (§ 12) ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:
a) eine Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen und getrennt davon der für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern, der Benützungsart und des Ausmaßes der Grundstücke sowie der Bewertungsergebnisse und weiters unter Anführung der Flächen der einzelnen Wertklassenabschnitte und der darauf abgestellten Bewertungsergebnisse;
b) eine Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 12 Abs. 4;
c) eine planliche Darstellung des Besitzstandes und der Bewertung;
d) einen Hinweis auf die im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte).
(3) In den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 59/2024)
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