§ 106
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 106
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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