(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(2) Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden über die Einleitung und über den Abschluß eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, für zwei Wochen kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet, die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet sowie die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsämtern und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Katasterdienststelle für agrarische Operationen in Linz, mitzuteilen.
(4) Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen sie gemäß § 102 Abs. 1 zuständig ist und die sonst in den Wirkungsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(5) Die Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben der Agrarbehörde auf Verlangen mitzuteilen, ob und welche das Zusammenlegungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.
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