§ 6 § 6Veranlagungen
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:
1. Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;
2. Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating bzw. einer einem derartigen Rating entsprechenden Bonität;
3. Veranlagungen in Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko;
4. Darlehensgewährungen an Gebietskörperschaften zu Veranlagungszwecken.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären.
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