(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als
1. Finanzgebarung : alle Maßnahmen im Zusammenhang mit
a. der Aufnahme und der Bewirtschaftung von Fremdmitteln (Fremdfinanzierungen) oder
b. der Veranlagung und der Bewirtschaftung von Geldmitteln;
2. Finanzgeschäft : ein Rechtsgeschäft zum Zweck der Finanzgebarung;
3. Veranlagung : Veranlagung von Geldmitteln in Form von
a. Spareinlagen, Sichteinlagen, Termineinlagen;
b. Anleihen (einschließlich Pfandbriefen);
c. sonstigen Wertpapieren (einschließlich Derivaten), soweit es sich nicht um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt;
d. Rohstoffen und Waren, die nicht dem Eigenbedarf dienen;
e. Devisen;
f. Unternehmensbeteiligungen, soweit sie nicht unter lit. c fallen und soweit es sich nicht um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungen als Veranlagungen im Sinn dieses Landesgesetzes (Abs. 1 Z 3) festlegen, sofern es zur Vermeidung von Spekulation erforderlich ist.
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