§ 12 § 12Ausgegliederte Rechtsträger
In Kraft seit 01. August 2014
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Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Be stimmungen der §§ 3 bis 9 sinngemäß auch Rechtsträger im Sinn des § 1 Z 3 einhalten, an denen sie beteiligt sind, auch wenn deren Organisation nicht der Landesgesetzgeber regelt.
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