§ 10 § 10Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
Die Landesregierung kann, soweit dies zur Vermeidung von Spekulation erforderlich oder zweckmäßig ist, mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über
1. das Risikomanagement nach den §§ 3 bis 6, insbesondere über das Management von Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Rechtsrisiko und das operationelle Risiko;
2. die nötige Qualifikation der Personen und das Vier-Augen-Prinzip nach den §§ 7 und 8;
3. die Erfordernisse der strategischen Jahresplanung nach § 9.
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