§ 4 § 4Untersagung der Tätigkeit und Auflösung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Untersagung der Tätigkeit und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich erfolgt mit Bescheid.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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