§ 5
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
§ 5
Entlastung
(1) Grundflächen, die mit Einforstungsrechten belastet sind, können von der Agrarbehörde auf Antrag der verpflichteten oder berechtigten Partei auch außerhalb eines Verfahrens nach § 32 entlastet werden, wenn
1. sie das Ausmaß von 5.000 m² nicht übersteigen,
2. die Einforstungsrechte aus den übrigen belasteten Grundstücken nachhaltig gedeckt werden können und
3. die Rechtsausübung nicht erschwert wird.
(2) Die Entlastung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu verfügen, wenn dies erforderlich ist, um die nachhaltige Deckung der Einforstungsrechte zu sichern oder Erschwernisse der Rechtsausübung auszuschließen.
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