§ 38 § 38Strafbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Wer vorsätzlich oder grob fährlässig
1. Verfügungen der Agrarbehörde zur Sicherung von Einforstungsrechten (§ 19 Abs. 1) zuwider handelt,
2. Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die der Durchführung eines einforstungsrechtlichen Verfahrens dienen, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, oder
3. die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 hindert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Der Versuch ist strafbar.
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