§ 28
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
§ 28
Vermessung und Vermarkung
(1) Die Agrarbehörde kann die zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen unter sinngemäßer Anwendung des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, vornehmen oder durch dazu befugte Personen vornehmen lassen.
(2) Die Kosten der Kennzeichnung von Grundgrenzen sind von den Parteien nach Maßgabe ihres Vorteils aus der Kennzeichnung zu tragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden