§ 24
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
§ 24
Erlöschen des Anspruchs auf Elementarholzbezug
Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall, wenn
1. das beschädigte oder zerstörte Objekt vor der Meldung an die verpflichtete Partei (§ 23 Abs. 1) wieder hergestellt worden ist oder
2. die berechtigte Partei nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt des Schadensfalls einen Antrag gemäß § 23 Abs. 2 stellt.
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