§ 8 § 8Parteien
In Kraft seit 30. August 2008
Up-to-date
Im Bewilligungsverfahren haben Parteistellung:
1. Der Antragsteller;
2. die Nachbarn;
3. die Eigentümer sowie dinglich Berechtigte ausgenommen Hypothekargläubiger der Grundstücke, auf denen die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll;
4. die Gemeinde, auf deren Gebiet die Stromerzeugungsanlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll (Standortgemeinde);
5. die Oö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996;
6. der Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Versorgungsgebiet die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)
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