§ 62 § 62Berichte
In Kraft seit 23. Juni 2018
Up-to-date
Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium einen Bericht über die Erfahrungen über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts im Sinn der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und der Vollziehung dieses Landesgesetzes vorzulegen. Gleichzeitig ist dieser Bericht dem Oberösterreichischen Landtag zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)
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