§ 61 § 61Verarbeitung personenbezogener Daten
In Kraft seit 23. Juni 2018
Up-to-date
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlich sind und die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Landesgesetz zu übermitteln an:
1. Die Beteiligten an diesen Verfahren;
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden;
3. ersuchte oder beauftragte Behörden;
4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats;
5. das für Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerium.
(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)
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