(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.
(2) Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:
1. Wasserkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis 400 kW;
1a. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis 1.000 kW und Photovoltaikanlagen auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht;
1b. Energiespeicheranlagen, die nicht Nebenanlagen zu einer anderen Stromerzeugungsanlage darstellen, bis zu einer netzwirksamen Leistung am Netzanschlusspunkt von 1.000 kW;
2. sonstige Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis zu 5 kW;
2a. Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich zur Reserveversorgung bestimmt sind, mit einer installierten Engpassleistung bis 400 kW;
3. Stromerzeugungsanlagen in Krankenanstalten gemäß dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und mobile Stromerzeugungsanlagen, jeweils für die Dauer einer Reserveversorgung;
4. Stromerzeugungsanlagen, die bergrechtlichen, eisenbahnrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;
5. Stromerzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht;
6. und elektrische Leitungsanlagen zur Energieableitung von erneuerbaren Erzeugungsanlagen.
Weist eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommenen Anlage gemäß Z 4 und 5 auf und wurde sie ursprünglich nach Vorschriften im Sinn der Z 4 und 5 genehmigt bzw. unterlag sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung den genannten Vorschriften, so ist - sofern die Stromerzeugungsanlage gemäß diesen Vorschriften nunmehr bewilligungspflichtig wäre - eine Bewilligung im Sinn dieses Landesgesetzes für den rechtmäßigen Weiterbestand der Stromerzeugungsanlage nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018, 36/2022, 112/2022, 100/2024)
(3) Die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 und bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW auch die im § 12 Abs. 1 Z 5 sowie bei Windkraftanlagen auch die im § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen auch bei der Errichtung, bei wesentlicher Änderung und dem Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 112/2022, 100/2024)
(4) Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a ist mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen. Weiters sind vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage die Einhaltung der netzschutztechnischen Anforderungen und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018, 112/2022, 100/2024)
(5) Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
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