§ 44a § 44aAnerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
In Kraft seit 21. Juli 2017
Up-to-date
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
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