§ 41 § 41Allgemeine Bedingungen
In Kraft seit 01. Juni 2012
Up-to-date
(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen (Netzzugang und Netzbetrieb) ist gemäß § 47 ElWOG 2010 die Regulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie etwaige Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
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