§ 39 § 39Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht
In Kraft seit 20. April 2022
Up-to-date
Ausnahmen von der Anschlussplicht bestehen bei Vorliegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)
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