(1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen gemäß dem Umgründungssteuergesetz, gehen die zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt.
(2) Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang der Konzession und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von vier Wochen nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
(3) Unbeschadet des § 34 Abs. 2 finden hinsichtlich der Fortbetriebsrechte die §§ 41 bis 45 Gewerbeordnung 1994 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 46/2018)
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