LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006§ 34

§ 34§ 34Erlöschen der Konzession

In Kraft seit 01. Februar 2006
Up-to-date

(1) Die Konzession erlischt durch:

1. Ablauf der gemäß § 33 Abs. 6 und 7 festgesetzten Fristen;

2. Tod oder Untergang des Konzessionsinhabers, soweit nicht § 36 Anwendung findet;

3. Entziehung;

4. Verzicht;

5. Konkurs des Konzessionsinhabers oder Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens.

(2) Bis die Versorgungssicherheit nach dem Erlöschen einer Konzession gemäß Abs. 1 durch einen Konzessionsinhaber gewährleistet ist, haben die über das Verteilernetz Verfügungsberechtigten den Betrieb des Verteilernetzes fortzuführen. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist § 42 sinngemäß anzuwenden.

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