(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:
1. Eine Beschreibung der Art und des Umfangs des bestehenden oder geplanten Netzes;
2. ein Plan des vorgesehenen Netzgebiets mit Darstellung der Gebietsgrenze (Konzessionsplan).
(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Konzession sind jedenfalls zu hören:
1. Die Wirtschaftskammer OÖ.;
2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
3. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;
4. die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiterkammer);
5. die Gemeinden, die im vorgesehenen Versorgungsgebiet, wenn auch nur teilweise, liegen;
6. jene Betreiber von Verteilernetzen, die an das vorgesehene Versorgungsgebiet angrenzen, und der Übertragungsnetzbetreiber nach § 28 Abs. 1.
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