§ 24 § 24Gewährung des Netzzugangs
In Kraft seit 01. Juni 2012
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Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu gewähren (geregeltes Netzzugangssystem).
(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
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