§ 22 (ÜBERTRAGUNGSNETZE, VERTEILERNETZE)
In Kraft seit 01. Februar 2006
Up-to-date
Oö. ElWOG 2006
Gliederung
3. TEIL BETRIEB VON NETZEN
§ 22 (ÜBERTRAGUNGSNETZE, VERTEILERNETZE)
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und haben einen Rechtsanspruch, hinsichtlich dieser Strommengen unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
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