§ 21a § 21aKleinsterzeugungsanlagen
In Kraft seit 23. Juni 2018
Up-to-date
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen wird kein eigener Zählpunkt vergeben.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 21 und § 23 ausgenommen.
(Anm: LGBl.Nr. 46/2018)
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