(1) Wird eine Stromerzeugungsanlage ohne erforderliche elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist entweder
1. um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
2. die gesetzten Maßnahmen zu beseitigen bzw. die betreffenden Tätigkeiten einzustellen.
Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, der Zurückweisung oder der Abweisung beginnt.
(3) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, dass eine gemäß § 6 Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegende Stromerzeugungsanlage entgegen § 6 Abs. 3 errichtet, wesentlich geändert oder betrieben wird, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist entweder
1. den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder
2. die gesetzten Maßnahmen zu beseitigen bzw. die betreffenden Tätigkeiten einzustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 112/2022, 100/2024)
(4) Die Aufträge gemäß Abs. 3 Z 2 werden vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist der gesetzmäßige Zustand nicht nachweislich hergestellt wird. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
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