§ 13 § 13Koordinierung der Verfahren
In Kraft seit 01. Juni 2012
Up-to-date
(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 nicht erforderlich; dessen Bestimmungen sind jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
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