§ 13 § 13 Koordinierung der Verfahren
In Kraft seit 01. Juni 2012
Up-to-date
Oö. ElWOG 2006
Gliederung
2. TEIL ERRICHTUNG UND BETRIEB VON STROMERZEUGUNGSANLAGEN SOWIE PFLICHTEN DER STROMERZEUGER
§ 13 § 13 Koordinierung der Verfahren
(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 nicht erforderlich; dessen Bestimmungen sind jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)
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