§ 20 § 20Aufgaben des Beirats
In Kraft seit 22. Oktober 2011
Up-to-date
(1) Der Beirat erörtert und evaluiert:
1. die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Landesgebiet sowie in anderen EWR-Staaten und
2. die Weiterentwicklung der Kompetenzen des einheitlichen Ansprechpartners.
(2) Der Beirat hat der Landesregierung jedenfalls einmal jährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.
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