§ 8 § 8Arten der Hauptleistungen
In Kraft seit 21. Juli 2017
Up-to-date
(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:
1. Heilbehandlung (§ 9);
2. Frühförderung (§ 10);
3. Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11);
4. Wohnen (§ 12);
5. Persönliche Assistenz (§ 13);
6. mobile Betreuung und Hilfe (§ 14).
(Anm: LGBl. Nr. 50/2017)
(2) Auf die Hauptleistungen nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Dies gilt auch für Hauptleistungen, die in Form von Geldleistungen zuerkannt werden. Auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Leistung nach Abs. 1 besteht jedoch kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBL.Nr. 10/2015)
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