Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde
1. mit Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
a) die nach § 27 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält;
b) die Anzeigepflicht nach § 28 verletzt;
c) entgegen § 29 Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.
2. mit Geldstrafe von 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
a) eine Einrichtung ohne die nach § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erforderliche Anerkennung betreibt;
b) entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bzw. des § 29 Abs. 4b den Zutritt nicht gewährt, die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, den Einblick in die schriftlichen Unterlagen nicht gewährt oder die Sicherstellung dieser Unterlagen nicht gestattet;
c) gegen § 29 Abs. 4e verstößt.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
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