§ 48 § 48 Abgaben- und Gebührenfreiheit
In Kraft seit 01. September 2008
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Oö. ChG
Gliederung
6. TEIL SONSTIGE BESTIMMUNGEN § 47 Amtshilfepflichten und Datenschutz
§ 48 § 48 Abgaben- und Gebührenfreiheit
Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
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