§ 42 § 42 Ersatz durch Eltern volljähriger Personen
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Oö. ChG
Gliederung
5. TEIL KOSTEN
1. ABSCHNITT KOSTENERSATZ; ÜBERGANG VON ANSPRÜCHEN § 39 Allgemeine Bestimmungen
§ 42 § 42 Ersatz durch Eltern volljähriger Personen
Eltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
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