§ 40 § 40Ersatz durch die leistungsempfangende Person
In Kraft seit 01. Januar 2018
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(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. sie oder er zu hinreichendem Einkommen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 gelangt;
2. nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 hatte.
(2) Von der Ersatzpflicht sind ausgenommen:
1. die Kosten, die für Maßnahmen der Frühförderung nach § 10 geleistet wurden;
2. die Kosten für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1, für Maßnahmen der Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 4.
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
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