(1) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die für die Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes erforderlich sind. Dadurch sollen:
1. die Versorgung der Menschen mit Beeinträchtigungen mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen und Maßnahmen verbessert und langfristig gesichert werden;
2. landesweit einheitliche qualitative und quantitative Standards in allen für Menschen mit Beeinträchtigungen und deren unmittelbares familiäres oder soziales Umfeld maßgebenden Bereichen unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten gewährleistet werden;
3. die Zusammenarbeit der Träger der Einrichtungen untereinander sowie mit den weiteren Trägern anderer einschlägiger Leistungserbringer gefördert werden;
4. die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel gewährleistet werden.
(2) In Erfüllung des Auftrags nach Abs. 1 obliegt dem Land in Abstimmung mit der Sozialplanung nach dem 8. Hauptstück des Oö. SHG 1998 insbesondere:
1. die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich erforderlichen Daten;
2. die Setzung von planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet, von überregionalen Maßnahmen für Planungsregionen oder von planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche oder für Menschen mit gleichartigen Beeinträchtigungen;
3. die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschung;
4. die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der planerischen Maßnahmen;
5. die Wahrung der planerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.
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