(1) Zusätzlich zu den Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 hat das Land nach Maßgabe der Chancengleichheitsprogramme nach § 32 und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einrichtungen besondere soziale Dienste sicherzustellen, soweit dafür nicht Kostenträger auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zuständig sind. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)
(2) Als besondere soziale Dienste für Menschen mit Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht:
1. Zuschuss zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Einschulung in deren Handhabung, um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder die Auswirkungen einer Beeinträchtigung zu mindern;
2. Zuschüsse zur beeinträchtigungsgerechten Ausstattung von Wohnräumen oder Außenanlagen;
3. Angebote zur Aus- und Weiterbildung von Peer-Beraterinnen und Peer-Beratern nach § 7 Z 17, persönlichen Zukunftsplanerinnen und persönlichen Zukunftsplanern nach § 7 Z 17b und von Mitgliedern der Interessenvertretungen nach §§ 36 und 37;
4. Beratungs- und Informationsdienste, insbesondere durch Peer-Beraterinnen und Peer-Berater und persönliche Zukunftsplanerinnen und persönliche Zukunftsplaner;
5. Angebote zur Förderung geselliger Kontakte und sportlicher Betätigung;
6. Erholungsaktionen;
7. Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals;
8. Zuschuss zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer gehbeeinträchtigte Personen;
9. Zuschuss zum Erwerb einer Lenkberechtigung auf Grund beeinträchtigungsbedingtem Mehraufwand;
10. Fahrtkostenzuschuss für schwer gehbeeinträchtigte Personen;
11. Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und stumme Personen;
12. Zuschuss zur Anschaffung eines Begleithundes;
13. Zuschüsse für Leistungen selbständiger Ambulatorien gemäß § 2 Z 7 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, soweit sie mit den im § 3 Abs. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind;
(Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 10/2015)
(3) Als besondere soziale Dienste für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht:
1. psychosoziale Beratung und Suchtberatung durch entsprechende Beratungsstellen oder durch aufsuchende Sozialarbeit;
2. psychosoziale Krisenintervention wie Krisenzimmer, Krisenplätze, Kriseninterventionsstellen oder psychosoziale Notdienste;
3. spezifische vorübergehende Angebote für wohnungslose Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen wie Notschlafstellen, Tageszentren;
4. Einrichtungen für Freizeitangebote für Menschen mit psychosozialem Betreuungsbedarf;
5. Übergangswohnen für Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf.
(4) Auf die Leistung besonderer sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme besonderer sozialer Dienste nach Abs. 2 und 3 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf das Ziel dieses Landesgesetzes, insbesondere auf die Art der Beeinträchtigungen und die Zielgruppe Bedacht zu nehmen.
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